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   OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04   

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https://dejure.org/2004,8602
OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04 (https://dejure.org/2004,8602)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2004 - 3 U 175/04 (https://dejure.org/2004,8602)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 3 U 175/04 (https://dejure.org/2004,8602)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft bei steuersparenden Bauherrenmodellen, Bauträgermodellen und Erwerbermodellen; Anforderungen an die Aufklärungspflicht einer Bank wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft bei steuersparenden Bauherrenmodellen, Bauträgermodellen und Erwerbermodellen; Anforderungen an die Aufklärungspflicht einer Bank wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle; ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 280; VerbrKrG § 9; RBerG Art. 1 § 1
    Haftung der finanzierenden Bank für Schäden aus einem Immobiliengeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB §§ 128, 130; RBerG Art. 1 § 1; VerbrKrG §§ 3, 9
    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank hinsichtlich des finanzierten Geschäfts bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen einer Grundstücks-GbR und einer Geschäftsbesorgerin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 877
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Zwar ist Normadressat des Verbraucherkreditgesetzes nicht nur eine einzelne natürliche Person, sondern auch eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben, dies ungeachtet der beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. BGH, NJW 2002, 368 [BGH 23.10.2001 - XI ZR 63/01] ).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Das Landgericht hat zu Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2003 (WM 2003, 977) hingewiesen, wonach die in eine GbR eingetretenen Gesellschafter grundsätzlich für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen haben, wobei es konkret um den in eine Rechtsanwaltssozietät eintretenden Rechtsanwalt ging.
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Die Kläger können auch nichts aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004 (WM 2004, 483) für sich herleiten, weil diese schon nicht einschlägig ist.
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02, Urteil vom 14. Juni 2004, WM 2004, 1529) ist die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG aber nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber bereits bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.
  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Es heißt dort (WM 2004, 417, 421) [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] : "Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG (...).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur WM 2004, 172, 173) [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] .
  • BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00

    Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Vollmacht, die zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen nach § 4 VerbrKrG enthalten muss (ZIP 2001, 911).
  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2004 - 3 U 175/04
    Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig, wobei es weiter der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass diese Nichtigkeit auf die Vollmacht "durchschlägt" (vgl. BGH, WM 2004, 21, 23) [BGH 29.04.2003 - XI ZR 201/02] .
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2008 - 16 U 248/06

    Anteilige persönliche Haftung eines Gesellschafters einer geschlossenen

    Bei dem Umfang der hier vorliegenden Grundstückskäufe, der Errichtung der Wohn- und Geschäftshausanlagen in einem Umfang von allein 120 Wohnungen, 12 Büros und 79 Stellplätzen allein im ersten Bauabschnitt unter Beschäftigung eines eigens hierzu engagierten Geschäftsbesorgers handelte es sich nicht mehr um die Verwaltung eigenen Vermögens, sondern um eine professionelle gewerbliche Tätigkeit (vgl. OLG Celle, Urt. v. 08.12.2004, 3 U 175/04, S. 14 f = Bl. 26f f III d.A; KG, OLGR 2003, 193, 195; WM 2005, 549, 550; OLG München, Urt. v. 16.06.2005, 19 U 5565/04, Bl. 155 ff VI d.A.).
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